(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.
(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht, es sei denn, es wird nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept (§ 8 Abs. 2 Z 6) mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt (§ 3 Abs. 2 Z 4).
(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.
(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten:
1. für Ökostromanlagen, die unter Verwendung der Primärenergieträger feste Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, jedoch mit Ausnahme des in Z 2 aufgezählten Abfalls, betrieben werden,
a) mit einer Engpassleistung bis 2 MW 11,20 Cent/kWh
b) mit einer Engpassleistung von über 2 bis 10 MW 9,65 Cent/kWh
c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 9,26 Cent/kWh
2. für Ökostromanlagen, die unter der Verwendung des Primärenergieträgers Abfall mit hohem biogenem Anteil gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit Schlüssel-Nummer (SN) 171 beginnen, betrieben werden, sind die in Z 1 angeführten Tarife um 10 % zu reduzieren.
(6) Bei Kombination der in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5, 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.
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