§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
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