§ 7 § 7
In Kraft seit 29. Juli 2022
Up-to-date
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.
(2) Das Land kann Investitionen und Maßnahmen fördern, die Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling bewirken.
(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.
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