§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.
(3) (entfällt)
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