(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.
(2) Sofern keine Abgabemöglichkeit in einem dafür festgelegten öffentlich zugänglichen Abfallsammel-/Altstoffsammel-/Wertstoffzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Im Falle einer Abholung von Sperrmüll muss die Bereitstellung von Sperrmüll so erfolgen, dass
1. sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann,
2. Personen und Sachen nicht gefährdet werden und
3. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
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