§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.
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