§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
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