§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
(1) Das NÖ Landesarchiv ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Landes Niederösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Landesregierung hat eine Archivordnung für das NÖ Landesarchiv zu erlassen. Die Archivordnung hat eine Benutzungsordnung zu beinhalten. In der Benutzungsordnung ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Land und den jeweiligen Nutzern bei der Benutzung der Einrichtungen des NÖ Landesarchivs zu regeln.
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