(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist jede Diskriminierung (§ 2) von Personen aufgrund der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe verboten.
(2) Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit,
2. Zugang zur Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3. Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen einer solchen Organisation,
4. Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
5. soziale Vergünstigungen,
6. Bildung,
7. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
(3) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten werden.
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