§ 11 § 11
In Kraft seit 14. März 2017
Up-to-date
Personen, die
1. dem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln,
2. dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln,
begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
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