§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.
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