§ 8 § 8 — NÖ BO 2014
Über eine Kostenersatzleistung oder Entschädigung nach § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Kostenersatzleistung oder Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.
§ 7 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
…gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt. (7) Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.…
§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
…öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten , wenn im Bauland eine Bewilligung erteilt wird für: 1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung), 2. einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes , ausgenommen Gebäude im Sinn des § 15 Z…
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