§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter . Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 70 § 70
…für Vorhaben, um deren Baubewilligung ab dem 1. Jänner 2017 angesucht wird. (10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. (11) Für die am Tag des Inkrafttretens…
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