§ 62 § 62
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.
(2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.
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