NÖ BO 2014
Gliederung
(1) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Ist auf dem Baugrundstück bereits eine bewilligte Bebauungsweise vorhanden und bleibt diese nicht bestehen, gilt wahlweise die offene Bebauungsweise oder die bisher bewilligte Bebauungsweise.
Ist auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt, darf zu diesem Grundstück die gekuppelte Bebauungsweise hergestellt werden.
(2) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen I und II.
Ein neues oder abgeändertes Hauptgebäude muss der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungshöhe (Bauklasse) entsprechen, sofern das Hauptgebäude weiterhin bestehen bleibt, von dem die Ableitung der bewilligten Bebauungsweise erfolgt. Bleibt dieses Hauptgebäude nicht bestehen, gilt wahlweise die bisher bewilligte Bebauungshöhe (Bauklasse), die nächst niedrigere Bauklasse, die Bauklasse I oder die Bauklasse II.
(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.
(3a) Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.
Dabei kann eine Anordnung auf dem Grundstück, die keiner Bebauungsweise entspricht, beibehalten werden. Wird ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m unterschritten, darf der Istzustand im Hinblick auf den Brandschutz nicht verschlechtert werden.
(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)
§ 10 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 10 B) Bauplatzgestaltung
…Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen ( V . Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen ( § 16 Abs. 4 des NÖ…
§ 53 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 53 § 53
…zu einer allfälligen Änderung die offene Bebauungsweise verordnet. Für Bereiche mit Sonderbebauungsweisen ist bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise der § 54 der NÖ Bauordnung 2014 , LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, anzuwenden und sind in diesen Bereichen bis einschließlich 31. Jänner 2026 Nebengebäude und -teile im…
Rückverweise