§ 43a § 43a — NÖ BO 2014
Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:
1. Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Ausstattung für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wären,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume (§ 4 Z 2),
3. denkmalgeschützte Gebäude,
4. historische Gebäude,
5. land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
6. Kleingartenhütten,
7. Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
8. Sakralbauten,
9. Sport- und Freizeitanlagen,
10. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
§ 19 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 19 Bauplan , Baubeschreibung und Energieausweis
…neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes; 6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept); 7. bei Betrieben die Art, der Umfang…
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