(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach § 63 Abs. 8 erlassen wurde.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 9/2026)
(3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m 2 Nutzfläche festzusetzen.
Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(4) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach § 65 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(5) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m 2 Nutzfläche festzusetzen.
Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(6) Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 . Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.
§ 63 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 63 D) Anlagen und Geländeänderung
… 41 Abs. 1 vorzuschreiben. (8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche…
§ 42a § 42a
…Indexanpassung (1) Der Gemeinderat kann in der gemäß § 38 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 und 5 erlassenen Verordnung eine automatische Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben auf Basis des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten…
§ 65 § 65
…§ 41 Abs. 4 vorzuschreiben. (8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen ( § 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen…
1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
§ 25 § 25
…abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe ( §§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014 ) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage…
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