§ 29 § 29 — NÖ BO 2014
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen , wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
§ 5 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
…Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. (4) In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 Abs. 1 (Baueinstellung) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung . (5) In Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) hat die Beschwerde…
§ 37 Verwaltungsübertretungen
…32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt, 9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage - die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält, - die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt, - die laufenden Aufzeichnungen…
§ 29 Baueinstellung
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen , wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeach…
§ 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
…außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die…
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