(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen , wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 70 § 70
…für Vorhaben, um deren Baubewilligung ab dem 1. Jänner 2017 angesucht wird. (10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. (11) Für die am Tag des Inkrafttretens…
§ 29 § 29
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen , wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat di…
§ 5 § 5
…Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. (4) In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung . (5) In Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Über Beschwerden…
§ 37 § 37
…32 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht durchführen lässt, 9a. als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage - die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen (§ 26 NÖ BTV 2014) nicht einhält, - die ersten oder regelmäßigen Messungen (§ 26 Abs. 4 bis 6 NÖ BTV 2014) nicht durchführen lässt, - die laufenden Aufzeichnungen…
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