(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist
- der Bürgermeister
- der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut).
Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren .
§ 6 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 6 § 6
…§ 15 Z 11 – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016 , LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der…
§ 23 § 23
…Abs. 5 und 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sowie - bei der Bewilligung von Hochhäusern ( § 31 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung). (9) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem…
§ 63 D) Anlagen und Geländeänderung
…– in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die…
§ 21 § 21
…Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn…
Rückverweise