§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
NG 1990
Gliederung
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden