(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 78 Strafbestimmungen
…den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der §§ 5, 5a, 7 Abs. 2, §§ 9, 11, 11a, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928. (2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den…
§ 50a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen
…die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6, 3. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8, 4. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9, 5. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 22d, 6. die Bewilligung solcher Vorhaben auf Grund von Verordnungen nach den § 21 Abs. …