§ 79 Mitwirkung der Naturschutzbehörde
In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date
Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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