(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder
2. die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
3. die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder
4. die Aufzeichnungen nach § 75e Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt, oder
5. der Behörde die Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 75f Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer 1. durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder 2. die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder 3. die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet ein…
§ 75e Aufzeichnungspflicht, Kontrollmaßnahmen
…sich die in Abs. 2 genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des § 75f die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen. (4) Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 auch…