(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.
(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.
(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen:
Anmeldungszeitraum | Fälligkeitstag | |
Jänner bis März | 15. Mai | |
April bis Juni | 15. August | |
Juli bis September | 15. November | |
Oktober bis Dezember | 15. Februar | |
Die Abgabe ist jeweils bis zum selben Termin an das Land zu entrichten.
(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.
(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 75d Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit
(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen. (2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird. (3) D…
§ 75g Abrechnung der Abgabe, Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe
…LGBl. Nr. 70/2020 Abgabenpflichtigen ident ist, ist ein sich ergebender Überschuss von der oder dem Abgabenpflichtigen bei der ersten Abgabenerklärung nach § 75d nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides von der damit bemessenen Abgabenschuld in Abzug zu bringen. Übersteigt der Überschuss die in dieser Abgabenerklärung ausgewiesene Abgabenschuld, so ist der…
§ 75f Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer 1. durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder 2. die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder 3. die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder…