Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 61 Naturschutzorgane
…Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in…
§ 78 Strafbestimmungen
…und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3, §§ 74 und 81 Abs. 19 oder 2. den auf Grund der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3…