Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,
1. besondere Entwicklungsziele zur Erhaltung bzw. Schaffung wertvoller natürlicher Landschafts- bzw. Lebensräume oder zur Erhaltung schutzwürdiger Arten festlegen sowie
2. die Methoden für die Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51a) festlegen, wobei vorzusehen ist, dass Eingriffe - nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder in einem benachbarten Naturraum) auf gleichartige, ähnliche oder andere Weise ausgeglichen werden sollen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 51a Ausgleichsmaßnahmen
…5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. (2) Die Erteilung…
§ 6 Voraussetzung für Bewilligungen
…des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder d) in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind. (2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) ein…