§ 67 Widerruf der Bestellung
In Kraft seit 07. September 2001
Up-to-date
Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt.
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