§ 64 Bestellung und Beeidigung
In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date
§ 64 Bestellung und Beeidigung — NG 1990
(1) Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes.
(2) Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen.
(3) Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.