§ 62 Voraussetzungen
In Kraft seit 07. September 2001
Up-to-date
Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:
a) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
b) vollendetes 19. Lebensjahr,
c) Vertrauenswürdigkeit,
d) Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
e) der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).
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