(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.
(2) Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 15a Besonderer Pflanzenartenschutz
…festlegen. (3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. (4) Geschützte Pflanzen dürfen…
§ 26 Verfahren und Rechtswirkung
…betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern…
§ 16 Besonderer Tierartenschutz
…im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. (5) Wer Tiere der…