(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 52c Elektronisches Informationssystem
(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten. (2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren. (3) Die in…