§ 50c § 50c
In Kraft seit 30. Dezember 2025
Up-to-date
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50a und § 50b sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.
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