(1) Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des § 50a Abs. 1, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(2) Die Behörde muss auf Antrag oder von Amts wegen für Projekte erneuerbarer Energie ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
1. in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
2. die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
3. auf Grund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Europaschutzgebiete, die nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie geschützten Arten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der strategischen Umweltprüfung nach § 22g Abs. 7 Bgld. RPG 2019 und bei einer für die Verordnung gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Abs. 1 iVm § 22d nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.
(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 Z 3 gilt, dass
1. sie hinsichtlich Umfangs und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten auf Grund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach § 22g Abs. 4 Bgld. RPG 2019 erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,
2. beim Repowering von Anlagen nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich durch die betreffende Änderung der bestehenden Anlagen ergeben, und
3. beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen jedenfalls dann nicht vom Eintritt unvorhergesehener Umweltauswirkungen auszugehen ist, wenn dadurch keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und die betreffende Änderung jenen Umweltschutzmaßnahmen entspricht, die für die bestehende Anlage im Projekt vorgesehen oder von der Behörde bei der Genehmigung aufgetragen wurden.
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:
1. Angaben zu Art, Lage und Umfang des Projekts,
2. Angaben über die Einhaltung der in dem Beschleunigungsgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen,
3. eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Europaschutzgebiete, die nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie geschützten Arten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,
4. auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erforderliche Informationen.
(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.
(6) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
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