(1) Ein Gebiet, das
a) besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,
b) zum überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
c) Ökosysteme von besonderer wissenschaftlicher oder ästhetischer Bedeutung beherbergt und
d) eine den Zielen (§ 45) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist,
kann durch Gesetz zum Nationalpark erklärt werden.
(2) Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.
(3) Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 45 (Verfassungsbestimmung)
…1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass a) Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 44 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik…