§ 43 Meldepflicht
In Kraft seit 09. Oktober 2004
Up-to-date
(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind von der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
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