Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 4 Naturraumerhebung und Schutzziele
…Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen. (2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen. (3) Unbeschadet…
§ 46 Pflege geschützter Gebiete
…Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und b) Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35) zu dulden. (2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder…