§ 34 Widerruf
In Kraft seit 01. März 1991
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Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder
b) das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotopes als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.
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