§ 30 Naturdenkmalbuch
In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date
Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 28 Verfahren
…oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.…