(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden:
a) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltenswürdig sind oder
b) kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen.
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 46 Pflege geschützter Gebiete
…geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und b) Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35) zu dulden. (2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der…
§ 48 Entschädigung und Einlösung
…Lebensräumen (§ 22a Abs. 2 Z 1), von Gebieten zu Europaschutzgebieten (§ 22 b), von Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (§§ 38, 55 Abs. 1); b…