§ 16b Besonderer Schutz der Zugvögel
In Kraft seit 07. September 2001
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Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.
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