(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
a) das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen
b) das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Feldrainen
c) das Beseitigen oder sonstige Zerstören bzw. Verändern des Oberbodens und des Bodenlebens mit chemischen Stoffen, ausgenommen chemische Stoffe, die für Zwecke der Schädlingsbekämpfung oder des Pflanzenschutzes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt sind
d) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation
e) das Sammeln von Pilzen
f) das Beseitigen von Obstbäumen, insbesondere alten bodenständigen Sortengutes, im Rahmen eines der Erhaltung dienenden Förderungsprogrammes
verboten ist.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 19 Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft
…mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 14, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des § 14 Abs. 3…
§ 18 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz
…1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die…
§ 50a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen
…den § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 7. die Ausnahmebewilligung solcher Vorhaben auf Grund der Verbote nach § 14 Abs. 2, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1a. (2…
§ 26 Verfahren und Rechtswirkung
…1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen…