§ 11 Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft
In Kraft seit 04. November 2020
Up-to-date
Jede Verunstaltung der Landschaft
1. außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder
2. außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,
ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.
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