Jede Verunstaltung der Landschaft
1. außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder
2. außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,
ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 11a Bewilligung von Werbeeinrichtungen
…Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form…
§ 12 Campieren und Abstellen von Wohnwagen undWohnmobilen
…1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen. (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen. (3) Die Bestimmungen des § 29a…