Die gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.24/1992, wird aufgehoben.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 22 Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie
…Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung. (5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und…