Im Zuge der Antragstellung gemäß § 22e Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Diese Unterlage dient der Beurteilung der Wirkung des Vorhabens (Plan oder Projekt) auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets, die den Europaschutzgebietsverordnungen und den der Europäischen Kommission übermittelten Standarddatenbögen zu entnehmen sind. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.
4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge
a) der Verwirklichung und des Vorhandenseins des Vorhabens;
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen;
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.
6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
1. Beschreibung des Plans nach Art und räumlichem Bezug, insbesondere:
a) Inhaltliche Beschreibung des Plans einschließlich möglichst genauer Bezeichnung der von der Verwirklichung des Plans direkt oder indirekt betroffenen Flächen;
b) Beschreibung der wichtigsten absehbaren Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die betroffenen Flächen (zB Verbauung, Änderung der Nutzung, Maßnahmen der Infrastruktur, allfällige Immissionszunahmen etc.);
c) gegebenenfalls Entwicklung von Szenarien, die möglichen Varianten zur Verwirklichung des Plans entsprechen;
d) Zeitrahmen für die Verwirklichung des Plans bzw. Bestandsdauer der durch den Plan ermöglichten Vorhaben sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Alternativmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Planvarianten.
3. Beschreibung der möglicherweise von der Verwirklichung des Plans erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.
4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge
a) der unmittelbar in Umsetzung des Plans erfolgenden Maßnahmen (Bauvorhaben, Nutzungsänderungen etc.),
b) der aus der Realisierung der oben genannten Maßnahmen absehbaren Folgewirkungen (Störungen, Immissionen etc.).
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.
6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
Die Unterlagen gemäß Punkt A oder B sind gemäß § 50 Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
Der Antrag und die Naturverträglichkeitserklärung sind der Behörde zur Weiterleitung an die jeweiligen Sachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist zur allgemeinen Einsicht in der Standortgemeinde und bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme für jedermann zwei Wochen aufzulegen. Das Ergebnis dieser öffentlichen Auflage ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 22e Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)
…1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig…
§ 50a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen
…1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der…