(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementares Musizieren“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
(3) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule Klavier unterrichtet und korrepetiert, gebührt eine Zulage.
(4) Die Zulage nach Abs. 1, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
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