§ 83 Sonderverträge
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
§ 83 Sonderverträge — MDG
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
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