(1) Die Lehrperson, die
a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung,
b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck
ist, ist für die Dauer der Ausübung der Funktion bzw. des Mandates als Mitglied des Europäischen Parlaments außer Dienst zu stellen.
(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 76 § 76
…1) Der Lehrperson, die eines der im § 75 Abs. 2 genannten Mandate bzw. eine der dort genannten Funktionen ausübt, ist auf ihren Wunsch die zur Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer Funktion erforderliche…
§ 102 § 102
…25 v. H. dieser Entgelte nicht unterschreiten. Die Differenz ist der Lehrperson nachzuzahlen. (5) Wird eine Lehrperson außer Dienst gestellt (§§ 75 und 76 Abs. 5), so gebührt für die Dauer der Außerdienststellung keine Entlohnung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag…