§ 74 Außerdienststellung für die Wahlwerbung
In Kraft seit 01. September 2016
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§ 74 Außerdienststellung für die Wahlwerbung — MDG
Der Lehrperson, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
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