(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Freistellung vom Dienst für die Dauer von einem Schuljahr gegen anteilige Kürzung der Entlohnung für die Dauer einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
a) das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und
b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Nimmt die Lehrperson während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit infolge Erreichens des Regelpensionsalters die Alterspension in Anspruch, so tritt an die Stelle des Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Pensionsantritt. Im Fall des Pensionsantrittes wegen Erreichens des Regelpensionsalters in den Monaten September bis Dezember kann die Rahmenzeit des vorhergehenden Schuljahres bis zum 31. Dezember des Jahres des Pensionsantrittes erstreckt werden, wenn die Freistellung am Ende der Rahmenzeit erfolgt.
(2) Die Vereinbarung hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung zu enthalten.
(3) Die Freistellung darf im Fall einer
a) zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen bzw.
b) vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen
Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Lehrperson darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der Dienstleistungszeit innerhalb der Rahmenzeit richtet sich das Ausmaß der Dienstleistung der Lehrperson nach der Jahresnorm, die für sie ohne Sabbatical gelten würde.
(5) Das Sabbatical kann auf Ansuchen der Lehrperson vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
a) Karenzurlaub,
b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
e) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 2 § 2
…Dienstgeber ist das Land Tirol. (2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist. (3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien. (4) Schultage…
§ 99 § 99
…1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der…