(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
a) Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,
b) Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,
c) Elementares Musizieren um 111 und
d) Jazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 74
Jahresstunden.
(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
a) Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,
b) Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,
c) Elementares Musizieren um 114 und
d) Jazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 76
Jahresstunden.
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