Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr
a) für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, sowie
b) für sonstige Tätigkeiten (§ 47) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm
auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 126 § 126
…Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2016 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 44 lit. a bzw. § 48 Abs. 1 lit. a. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf…
§ 118 § 118
…auf Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. (4) Die Lehrpersonen haben eine Unterrichtsverpflichtung in dem im § 44 lit. a bzw. 48 Abs. 1 lit. a genannten Ausmaß zu erfüllen. War bis zum Zeitpunkt des Überganges eine höhere Unterrichtsverpflichtung zu…
§ 59 § 59
…die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. (2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf…